Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen der Firma Gebrüder Dühr GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehend dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Geschäftsbedingungen der Firma Gebrüder Dühr GmbH werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Die Geschäftsbedingungen von Gebrüder Dühr GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers der Auftrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Geschäftsbedingungen verpflichtet den Auftraggeber zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis.

Die Geschäftsbedingungen von Gebrüder Dühr GmbH gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, oder hierauf Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1. Die Angebote von Gebrüder Dühr GmbH erfolgen freibleibend. Der Auftraggeber ist an die Beauftragung innerhalb einer Frist von 21 Tagen gebunden. Der Vertrag kommt zustande durch die von Gebrüder Dühr GmbH innerhalb dieser Frist vorgenommene Auftragsbestätigung, oder einer unmittelbar auf die Beauftragung vorgenommene Vertragsausführung. Auftragsbestätigungen mittels Web basierender Art und/oder Telefax genügen der Schriftform.

Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Gebrüder Dühr GmbH.

Sind ein Aufmaß und Detailklärungen vor Ort notwendig, erhält der Auftraggeber eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Gebrüder Dühr GmbH ist berechtigt, mit dieser Auftragsbestätigung eventuelle, sich aus dem Aufmaß und der Detailklärung sich ergebende Abweichungen von der Beauftragung mitzuteilen. Diese Abweichungen sind für beide Teile verbindlich, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der aktualisierten Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht.

Wird vom Auftraggeber ein früherer Ausführungstermin verlangt, muss ein Widerspruch bis einen Tag vor Ausführungstermin erklärt werden. Im Falle eines solchen Widerspruches ist Gebrüder Dühr GmbH berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zehn Tagen durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

2. Gebrüder Dühr GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten,

– wenn durch Einwirkung höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird,

– wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen genannt), behält sich Gebrüder Dühr GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Gebrüder Dühr GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Auftraggebers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, derer sich Gebrüder Dühr GmbH zur Ausführung des Vertrages bedient.

§ 3 Ausführungsfristen

1. Bei den von Gebrüder Dühr GmbH bestätigten Terminen handelt es sich um annähernde Termine, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.

2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Bestätigung der Zahlungsbedingungen von Gebrüder Dühr GmbH durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen; es sei denn, die Verzögerung ist von Gebrüder Dühr GmbH zu vertreten.

3. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen oder bei Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichem Vormaterial oder bei der Ausführung von Vorleistungen, wenn die Dauer der Behinderung länger als eine Woche andauert. Die Ausführungsfrist wird dann um die Dauer der Behinderung verlängert.

Gebrüder Dühr GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht vom Grund der Behinderung zu geben, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarten Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können. Bei einer Behinderung von mehr als fünf Wochen Dauer besteht ein wechselseitiges Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers muss jedoch mindestens zwei Wochen vor dessen Ausübung schriftlich angekündigt werden.

§ 4 Leistungsänderungen

1. Verlangt der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen, finden die §§ 650b und 650c BGB Anwendung.

2. Wenn der Auftraggeber Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen verlangt, wird Gebr. Dühr GmbH innerhalb von zwei Wochen ein schriftliches und bepreistes Angebot vorlegen, aus dem sich ergibt, welche zusätzlichen Kosten entstehen und welche Auswirkungen auf die Dauer der Bauzeit zu erwarten sind.

Trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Planung des Bauwerkes oder der baulichen Anlage, ist Gebr. Dühr GmbH nur dann zur Erstellung eines Angebotes verpflichtet, wenn der Auftraggeber die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und Dühr GmbH zur Verfügung gestellt hat.

3. Gebr. Dühr GmbH ist nach Ausführung der vom Auftraggeber gewünschten geänderten oder zusätzlichen Leistungen dann nicht verpflichtet, wenn ihr die Ausführung der Änderung nicht zumutbar ist; es sei denn, die Änderung ist zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig.

4. Die Berechnung und Fälligkeit von Nachträgen aufgrund von zusätzlichen oder geänderten Leistungen richtet sich nach § 650c BGB.

§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Alle gelieferten und verbauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, im Eigentum von Gebrüder Dühr GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gebrüder Dühr GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gelieferte Materialien zurückzunehmen. Der Auftraggeber stimmt dem bereits jetzt zu. Gebrüder Dühr GmbH ist nach Rücknahme der gelieferten Materialien zu dessen Verwertung befugt.

§ 6 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.

§ 7 Abnahme

1. Gebrüder Dühr GmbH ist berechtigt, die Abnahme der Werkleistung innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Fertigstellung zu verlangen.

2. Alternativ hat Gebr. Dühr GmbH das Recht, die Fertigstellung des Werkes anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, wobei die Frist gemäß Ziffer 1 als angemessen gilt. Die Rechtsfolgen der Abnahme treten ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

3. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Recht zur Abnahmeverweigerung.

4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen von Gebr. Dühr GmbH an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitzuwirken.

Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten oder einem von Gebr. Dühr GmbH innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so ist Gebr. Dühr GmbH berechtigt, die Zustandsfeststellung einseitig vorzunehmen. Gebr. Dühr GmbH wird den Auftraggeber die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung und mit Unterschrift versehen zur Verfügung stellen. Damit treten die Rechtswirkungen des § 650g Abs. 3 BGB ein (Gefahrübergang).

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht über mit der Abnahme oder mit den Rechtswirkungen gemäß § 7 Abs. 4.

§ 9 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 633 ff. BGB. Gebrüder Dühr GmbH hat das Recht, für sämtliche Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, Gewähr in Form der Nachbesserung in angemessener Frist zu leisten.

2. Gebrüder Dühr GmbH hat zwei Nachbesserungsversuche. Sind diese nicht erfolgreich, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

3. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten steht; keinesfalls jedoch mehr als der zweifache Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten.

4. Werden Mängelansprüche zu Unrecht erhoben, ist Gebrüder Dühr GmbH berechtigt, die durch die Überprüfung der Ansprüche entstandenen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.

5. Wenn die Nacherfüllung durch Gebrüder Dühr GmbH fehlschlägt, kann der Auftraggeber über die Rechte der §§ 634 Nr. 2 und 3 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem, Rechtsgrund geltend machen.

Gebrüder Dühr GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am eigenen Gewerk selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Soweit die Haftung von Gebrüder Dühr GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder, wenn Gebrüder Dühr GmbH eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder Gebrüder Dühr GmbH arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

Sofern Gebrüder Dühr GmbH fahrlässig eine Hauptpflicht oder sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.

§ 10 Beratung

Wenn Gebrüder Dühr GmbH oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Vertragsabschluss oder in anderem Zusammenhang Ratschläge oder Auskünfte erteilt oder Empfehlungen ausspricht, haftet Gebrüder Dühr GmbH dafür nur, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist; es sei denn, der Gebrüder Dühr GmbH würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweislich vorgeworfen.

§ 11 Zahlung

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise; die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

2. Die Werklohnforderung ist fällig nach Abnahme gemäß § 7 oder, wenn eine Abnahme ausgeschlossen ist, gemäß § 646 BGB nach Vollendung und Stellung der Schlussrechnung, wobei eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum eingeräumt wird.

Abschlagszahlungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Gebr. Dühr GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Leistungsstand des Bauvorhabens gemäß § 632a BGB zu verlangen.

3. Zahlungen sind so vorzunehmen, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei Gebrüder Dühr GmbH eingehen. Das gilt auch dann, wenn Skonto vereinbart ist.

4. Der Auftraggeber verzichtet auf sein Recht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung wird ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt.

5. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Ausführungstermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich demnach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Gebrüder Dühr GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.

Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 12 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug ist Gebrüder Dühr GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei privaten Auftraggebern sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei gewerblichen Auftraggebern oder einen nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen.

2. Bei Zahlungsverzug durch Überschreitung des Zahlungsziels stehen Gebrüder Dühr GmbH folgende weiteren Rechte zu:

a) Gebrüder Dühr GmbH ist berechtigt, weitere Leistungen aus laufenden Verträgen zu verweigern. Fristen für laufende, noch nicht erfüllte Verträge werden, ohne dass dies einer besonderen Mitteilung bedarf, rückwirkend um die Zeit ab Zahlungsverzug bis zur vollständigen Bezahlung unterbrochen.

b) Gebrüder Dühr GmbH ist berechtigt, für noch ausstehende Leistungen aus sämtlichen laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Bezahlung vor deren Ausführung zu verlangen.

c) Gebrüder Dühr GmbH kann die in § 4 vereinbarten Rechte (Eigentumsvorbehaltssicherung) ausüben und/oder von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, wobei der Vertragsrücktritt bei Zahlungsverzug mit einer Fristsetzung von 5 Werktagen anzudrohen ist.

3. Dieselben Rechte stehen Gebrüder Dühr GmbH zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. anderweitige Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Geschäftsaufgabe).

4. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber die bei Gebrüder Dühr GmbH anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen. Außerdem hat der Auftraggeber für sämtliche Kosten aufzukommen, die Gebrüder Dühr GmbH durch die Beauftragung eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwaltes, einschließlich eines Korrespondenzanwaltes, entstehen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.